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CCM –
Deine Connection in Mainz
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Jugend- und Gesundheitsschutz des Cannabis Social Clubs „Cannabis Connection Mainz e.V.“
Im Nachfolgenden wird das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nach § 23 Abs. 6 KCanG des Vereins Cannabis Connection Mainz e.V. dargestellt. Für uns ist wichtig, dass wir den Einstieg in den Konsum von Cannabis eindämmen und damit Primärprävention leisten. Weiter wollen wir mit lokalen und etablierten Beratungsstellen zusammenarbeiten, um disruptives Suchtverhalten unserer Mitglieder frühzeitig zu erkennen und diesem entgegenzuwirken. Wir versichern weiter, dass wir uns stets anhand der Leitlinien des KCanG weiterentwickeln werden und unser Konzept an den geltenden Bestimmungen richten.
Kinder und Jugendschutz
Mitgliedschaft und Kontrolle
Nach § 16 KCanG kann Mitglied einer Anbauvereinigung nur sein, wer zumindest das 18. Lebensjahrvollendet hat. Wir gehen jedoch noch weiter, denn bei uns werden Personen erst zugelassen, wenn diePerson angibt, über 21. Jahren zu sein. Darauf werden wir in unserer Anmeldung hinweisen. Wir wollen damit den Zugang von Jugendlichen in unserem Club verhindern. Um dies zu kontrollieren, gibt es eine manuelle Freischaltung mit zwei Schritten. Der erste Schritt ist eine Einsicht der Kopie eines amtlichen Personalausweises und die Versicherung des Mitglieds, in keiner anderen Anbauvereinigung iSd. KCanG Mitglied zu sein und eine Kenntnisnahme der Vereinssatzung sowie dieses Jugendschutz- und Suchtpräventionskonzeptes zu bestätigen. Auf der zweiten Stufe steht der Mitgliedsbeitrag. Die Selbstauskunft wird nach § 16 Abs. 3 KCanG für mindestens drei Jahre aufbewahrt. Somit ist erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres eine Aufnahme bei uns möglich. Um dies zu gewährleisten, wird es zwingend notwendig sein, uns beim Eintritt einen amtlichen und gültigen Lichtbildausweis nach § 1 PassG vorzulegen.
Die Kontrolle erfolgt nach § 19 Abs. 2 KCanG auch bei dem Betreten der Räume des Vereins, dies gilt auch bei der Abgabe. Es wird nicht gestattet sein, Gäste unter 21 mitzunehmen. Auch die Clubwebsite wird einen entsprechenden Hinweis zu dieser Altersgrenze direkt bei Betreten anzeigen. Sollte bekannt werden, dass ein Mitglied seine Abgabemenge außerhalb der erlaubten Bestimmungen weitergibt, wird er mit sofortiger Wirkung aus dem Club ausgeschlossen. Ebenso weisen wir auf Straftaten nach § 34 KCanG und die Bußgeldvorschriften des § 36 KCanG hin. Wir werden diesbezüglich jedem Hinweis zur nicht erlaubten Weitergabe konsequent nachgehen und jeden Verdacht ernstnehmen. Diese Informationen werden bereits gut ersichtlich im Mitgliedsantrag beigefügt und erfordern vor der offiziellen Aufnahme eine ausdrückliche Zustimmung.
Werbe- und Abstandsverbot
Unser Verein hat einen Social Media Konto auf Instagram errichtet, jedoch wird dieser nur zur Kommunikation mit den Mitgliedern genutzt. Sie dient damit dem Verein vor allem als direkteres Kommunikationsmittel als Alternative zur E-Mail. Auf werbende Inhalte, die zum Konsum animieren oder konsumverherrlichend wirken könnten, wird gänzlich verzichtet. Die Anbauvereinigung befindet sich nicht in Nähe einer Kinder oder Jugendeinrichtung. (Siehe dazu die Aussage der Ortsgemeinde Oppenheim). Darüber hinaus steht der Verein im Austausch mit der Gemeindeverwaltung vor Ort.
Sicherheit und Personenkontrolle
Es handelt sich bei dem vorgesehenen Ort um eine ehemalige Sektkellerei. Diese ist durch massive Wände und Fenster gegen den Zugriff Dritter geschützt. Schlüssel hierzu werden nur den entscheidungserheblichen Mitgliedern ausgehändigt. Die geernteten Blüten werden verschlossen und die Schlüssel an wenige Verantwortliche gegeben. Der Zugang wird darüber hinaus durch ein Überwachungssystem mit Kameras kontrolliert werden. An der Anabaustelle selbst wird kein Schild errichtet, dass auf entsprechendes Wirken hinweist. Hingegen wird es eine Kennzeichnung der Altersbeschränkung durch entsprechende Beschilderung im Eingangsbereich der Innenräume geben. Um sicherzugehen, dass wir den Vorgaben des § 19 Abs. 3 KCanG Rechnung zu tragen, werden wir
Personen unter dem 21. Lebensjahr keinen Zugang zu den Räumlichkeiten der Abgabe und Anbaustätte gewähren. Weiterhin wird kumulativ eine Mitgliederkontrolle vorgenommen. So wird ferner gewährleistet, dass keine dritten Personen in den Räumlichkeiten des Vereins verkehren. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 KCanG gelten auf dem Gelände strenge Verhaltensregeln, so ist es auch untersagt auf der angemieteten Fläche oder dem unmittelbaren Radius Cannabis oder Alkohol zu konsumieren. Dies wird durch entsprechende Beschilderung vor Ort deutlich gemacht.
Gesundheitsschutz & Prävention
Dokumentation
Das ausgegebene Materiealien, sowie die eindeutige Zuordenbarkeit wird mit dem System „Cannanas.club“ des Anbieters Einsen und Nullen UG (haftungsbeschränkt) gewährleistet. Mit einer Anwendung wird die genaue Ausgabemenge, sowie jede Pflanze über die Anzucht bis zur Abgabe dokumentiert. Die aktuellen Anbau-, Transport- und Bestandsmengen können mit dieser Software, die nur vom Vorstand betreut wird, transparent und von Behörden eingesehen werden. Die Menge der angebauten Blüten wird anhand eines gestaffelten Konzepts ermittelt.
Uns ist klar, dass die wenigsten Mitglieder von den gesetzlich 50 möglichen Gramm in der Abgabe Gebrauch machen möchten. Daher bieten wir gestaffelt eine Mitgliedschaft an, nach welcher weniger abgenommen werden darf. Dieses Vorgehen gewährleistet auch, dass die Mengen bedarfsangemessen Produziert werden. Daher ist die abzugebende Menge hinreichend bestimmt. Übrig gebliebenes und qualitativ minderwertiges Cannabis nach § 18 Abs. 3 KCanG vernichtet. In Kooperation mit den zuständigen Behörden wird überschüssiges Cannabis in einer abgeschlossenen Tonne bis zur Vernichtung aufbewahrt.
Abgabe und Qualitätssicherung
Um die Inforationen bezüglich der Qualität unseres Anbaus zu ermitteln, arbeiten wir mit dem Labor des Instituts für Hanfanalytik in Wien zusammen. Diese werden entgeltlich Stickproben aus jeder Ernte prüfen. Der Herausgeber hat bei der Abgabe und der Verpackung stets desinfizierte Handschuhe zu tragen und es wird durch das Abwiegen darauf geachtet nur die bestimmte Menge Marihuana abzugeben. Die Abgabe wird in einer neutralen Verpackung stattfinden, auf welcher die Informationen nach §18 Abs. 2 KCanG enthalten sind. Dabei wird jeder Person bei jeder Abgabe Informationen nach § 8 Abs. 1 S. 1 KCanG und die Informationen nach § 21 KCanG abgegeben. Zusätzlich werden die Informationen zu Cannabis, die das BZgA zur Verfügung stellt, auch auf unserer Website zu finden sein und bei der Mitgliedsregistrierung ausgehändigt.
Information und Beratung
Um einen ausreichenden Gesundheitsschutz zu verwirklichen, möchten wir mit der Jugend- & Drogenberatung in Mainz zusammenarbeiten. Wir bemühen uns um eine Zusammenarbeit. Diese können auch Beratungsgespräche für Personen mit problematischem Konsum durchführen. Sollte ein problematischer Konsum eines Mitglieds festgestellt werden, wird ihm ein Kontaktieren der Stelle durch die funktionstragenden Mitglieder des Vereins nahegelegt. Dazu hat der Verein einen Präventionsbeauftragten (Mehmet Danisan | 01.06.1986 | Südring 76 | 55128 Mainz | +49 01716331961 | mehmet.danisan@outlook.de) bestellt. Darüber hinaus wird es ein regelmäßig Informationsveranstaltungen über die Gefahren des Konsums von Cannabis für jedes Mitglied geben. Der Präventionsbeauftragter steht außerdem für Beratungsgespräche zur Verfügung uns ist telefonisch erreichbar. Die Kontaktdaten werden auf der Homepage und durch Schilder auf dem Gelände der Anbau- und Abgabestätte ausgewiesen. Problematischer Konsum kann im Ernstfall durch unsere gestaffelten Mitgliedschaften besser nachvollzogen werden. Der Präventionsbeauftragter sucht in diesem Fall gerade das Gespräch mit Mitgliedern der oberen Kategorien, ein Warnzeichen bleibt der Konsumzweck als Bewältigungsstrategie von Problemen im Alltag, das bevorzugen von einer starken Wirkung und der tägliche Konsum. Bei identifiziertem Suchtverhalten stehen zunächst Therapieangebote wie das Selbstkontrolltraining für den verantwortungsbewussten Umgang mit Suchtstoffen von der Jugend- & Drogenberatung Brücke (Kaiserstraße 24 | 55116 Mainz | +49 6131 23-4577 | beratungsstelle@bruecke.mainz.de) zur Verfügung. Langfristig wollen wir mit anderen Suchttherapeuten zusammenarbeiten, um auch eine individuelle und professionelle Behandlung für unsere Mitglieder zu ermöglichen. Die Abgabe wird nur Cannabis in Reinform und Stecklinge umfassen. Zugleich wird der Verein nichtalkoholische Getränke wie Softgetränke und Tee anbieten. Alkoholische Getränke werden durch das Hausrecht untersagt.
Kooperation und Evaluation
Um die Vorgaben einzuhalten, kooperiert der Verein umfassend mit den Strafverfolgungsbehörden. Sobald der Verdacht einer Straftat nach § 34 KCanG oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG besteht, informieren die Mitglieder die entsprechend zuständige Behörde. Der Verein unterstützt die Evaluation nach § 43 Abs. 4 KCanG durch Befragungen der Mitglieder und der entgeltlich Beschäftigten.
Gefahren und Safer-Use
Der Verein spricht sich ausdrücklich gegen die Verharmlosung von Cannabis aus, insbesondere bei Schwangerschaften oder bei der Teilnahme im Straßenverkehr. Darüber hinaus empfiehlt sich eine geringe Dosierung von 0.1 G pro Konsumeinheit. Hierbei weißt der Verein auf die zusätzliche Selbstschädigung bei Konsum in Kombination mit Tabak. Aber auch Cannabis selbst birgt die Gefahr von Psychosen und eine Schädigung der Lunge.